Police Department – Internes Regelwerk
In Kraft ab 06.03.2026
Vorwort
Dieses Dienstreglement definiert die verbindlichen Pflichten, Verhaltensnormen und organisatorischen Grundsätze für alle Angehörigen des Police Departments.
Jeder Beamte ist Repräsentant des Staates und trägt Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Ein professionelles, verantwortungsbewusstes und gesetzestreues Verhalten ist zu jeder Zeit, innerhalb wie außerhalb des Dienstes, verpflichtend.
Die in diesem Dokument festgelegten Vorgaben dienen der:
- Sicherstellung eines effizienten und rechtsstaatlichen Dienstbetriebs
- Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung
- Förderung einer starken, disziplinierten und integren Polizeiorganisation
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, dieses Regelwerk vollständig zu kennen und zu befolgen.
§ 1 Allgemeine Dienstpflichten und Verhaltensgrundsätze +
Abs. 1 – Dienstliche Grundhaltung
Beamte haben ihren Dienst mit höchster Sorgfalt, Professionalität und Neutralität auszuüben. Jedes Handeln hat sich an Gesetz, Dienstrecht und den geltenden Vorschriften zu orientieren.
Abs. 2 – Auftreten und Benehmen
Beamte haben sich zu jeder Zeit:
- respektvoll
- höflich
- besonnen
- diszipliniert
gegenüber Bürgern, Kollegen und Vorgesetzten gleichermaßen zu verhalten.
Abs. 3 – Befehlskette & Gehorsamspflicht
- Rechtmäßige Anweisungen von Vorgesetzten sind zu befolgen.
- Die bestehende Befehlskette ist einzuhalten.
- Eigenmächtiges Handeln ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Abs. 4 – Dienstkleidung & Auftreten
- Beamte haben die vorgeschriebene Dienstkleidung vollständig und korrekt zu tragen.
- Das Tragen von Uniformteilen außerhalb des Dienstes ist untersagt.
- Ausnahmen gelten ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch befugte Dienststellen.
Abs. 5 – Integrität und Unbestechlichkeit
Korruption, Vorteilsnahme und Missbrauch dienstlicher Befugnisse sind strengstens untersagt. Jeder Beamte ist zu absoluter Integrität verpflichtet.
§ 2 Einsatzgrundsätze und Verhalten im Dienst +
Abs. 1 – Funkdisziplin
Der dienstliche Funkverkehr dient ausschließlich einsatzrelevanter Kommunikation. Funksprüche sind kurz, klar und sachlich zu übermitteln. Private oder störende Inhalte sind untersagt.
Abs. 2 – Verhalten gegenüber Kollegen
- Ein respektvoller und kollegialer Umgang ist verpflichtend.
- Körperliche Auseinandersetzungen unter Mitarbeitern sind nicht zulässig.
- Konflikte sind professionell oder über die vorgesetzte Ebene zu klären.
Abs. 3 – Verhalten gegenüber der Bevölkerung
Beamte haben Bürger jederzeit höflich, respektvoll und professionell zu behandeln, unabhängig von Herkunft, Einstellung oder persönlichem Verhalten.
§ 3 Umgang mit Waffen und Zwangsmitteln +
Abs. 1 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Einsatz von Zwangsmitteln unterliegt stets dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Abs. 2 – Nicht-tödliche Zwangsmittel
Nicht-tödliche Mittel, beispielsweise elektrische Einsatzmittel oder körperliche Gewalt, sind vorrangig einzusetzen, sofern deren Anwendung erfolgversprechend und sicher ist.
Abs. 3 – Tödliche Gewalt
Der Einsatz tödlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn:
- eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben besteht
- schwerwiegende Straftaten unmittelbar bevorstehen
- eine andere Maßnahme nicht geeignet ist, die Gefahr abzuwenden
Abs. 4 – Langwaffen
Der Einsatz von Langwaffen ist ausschließlich bei hochgefährlichen Lagen gestattet und bedarf der Anordnung eines ranghöheren Beamten, sofern dies möglich ist.
Abs. 5 – Waffenhandhabung
- Dienstwaffen sind jederzeit gesichert zu führen.
- Waffen dürfen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
- Die Lagerung in privaten Fahrzeugen ist strikt untersagt.
§ 4 Festnahmen und Gewahrsam +
Abs. 1 – Rechtmäßigkeit
Jede Festnahme bedarf eines hinreichenden rechtlichen Grundes. Der gesamte Vorgang ist nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
Abs. 2 – Belehrung der festgenommenen Person
Festgenommene Personen sind über ihre Rechte zu informieren.
Abs. 3 – Durchführung der Festnahme
- Beamte haben besonnen, kontrolliert und professionell vorzugehen.
- Unnötige Gewalt oder entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Abs. 4 – Dokumentation
- Alle Festnahmen und Maßnahmen sind ordnungsgemäß schriftlich zu erfassen.
- Fehlerhafte Einträge sind unverzüglich zu berichtigen.
§ 5 Dienstfahrzeuge und Ausrüstung +
Abs. 1 – Dienstfahrzeuge
- Fahrzeuge dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden.
- Nach Dienstende sind Fahrzeuge ordnungsgemäß zu parken, abzuschließen und zu prüfen.
- Schäden sind unverzüglich zu melden.
Abs. 2 – Fahrzeugkontrolle
Beamte haben vor Dienstantritt die Funktionsfähigkeit des ihnen überlassenen Fahrzeugs sicherzustellen.
Abs. 3 – Dienstliche Ausrüstung
- Ausrüstung ist sorgfältig und verantwortungsvoll zu führen.
- Verlust oder Beschädigung ist sofort zu melden.
- Ausrüstung ist nach Dienstende vollständig zurückzugeben bzw. zu sichern.
§ 6 Dokumentation und Berichtswesen +
Abs. 1 – Berichtspflicht
Einsätze, Festnahmen und besondere Vorkommnisse sind vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren.
Abs. 2 – Fristen
Berichte sind spätestens 24 Stunden nach Abschluss des Einsatzes einzureichen.
Abs. 3 – Korrektheit & Transparenz
Unvollständige, ungenaue oder unwahre Angaben im Berichtswesen sind untersagt.
§ 7 Öffentliches Auftreten und internes Verhalten +
Abs. 1 – Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit
Beamte treten jederzeit höflich, kontrolliert und mit angemessener Autorität auf.
Abs. 2 – Diskriminierungsverbot
Jegliche Form von Diskriminierung oder beleidigendem Verhalten ist strikt untersagt.
Abs. 3 – Loyalität & Kollegialität
Beamte haben sich gegenseitig zu unterstützen und im Sinne der Behörde zu handeln.
§ 8 Fortbildungen und Dienstschulungen +
Abs. 1 – Teilnahme
Alle Beamten sind verpflichtet, an regelmäßigen Schulungen, Weiterbildungen und Übungen teilzunehmen.
Abs. 2 – Inhalte
Dazu gehören unter anderem:
- Rechts- und Einsatztaktik
- Kommunikation und Konfliktlösung
- Waffen- und Einsatztraining
- Fahrzeug- und Sicherheitstraining
Abs. 3 – Fehlzeiten
Unentschuldigtes Fernbleiben ist unzulässig und wird dienstrechtlich bewertet.
§ 9 Disziplinarordnung +
Abs. 1 – Grundsatz
Verstöße gegen dieses Reglement können dienstrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Abs. 2 – Mögliche Maßnahmen
- Mündliche Verwarnung
- Schriftliche Verwarnung
- Abmahnung
- Geldstrafe
- Dienstgradherabsetzung
- Befugnisentzug
- Versetzung
- Suspendierung
- Entlassung
- Weiterleitung an Internal Affairs
Abs. 3 – Rechte der Beamten
- Recht auf Anhörung
- Recht auf Akteneinsicht
- Recht auf Stellungnahme
§ 10 Dienstbeendigung / Kündigung +
Abs. 1 – Kündigungsfristen
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
Abs. 2 – Form
Kündigungen sind persönlich bei der Personalabteilung oder der Leitungsebene einzureichen.
Abs. 3 – Gültigkeit
Über Dritte eingereichte oder nicht persönlich bestätigte Kündigungen sind ungültig.
Schlussbestimmungen
Dieses Regelwerk tritt am 11.09.2026 in Kraft und ist für alle Angehörigen des Police Departments verbindlich.
Personalabteilung